Neue Regeln für alte bAV-Verträge

Hier erfahren Sie, warum es sich genau jetzt lohnt, Kunden zu beraten.

Warum es sich jetzt lohnt, Kunden zu beraten.

Ab 2022 gilt für bAV-Altverträge: Der Arbeitgeberzuschuss für die Entgeltumwandlung fällt auch hier an. Das schafft dringenden Handlungsbedarf bei vielen Arbeitgebern – und bietet Chancen für Vermittlerinnen und Vermittler, die über die neuen Regeln aufklären.

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Herausforderungen der Gesetzesänderung

Bei bAV-Neuverträgen hat der Arbeitgeber zumeist eine Zuschusspflicht bei der Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent. Für Altverträge, die vor dem 01. Januar 2019 abgeschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist, die zum Jahresende 2021 ausläuft. Für Arbeitgeber heißt das: Sie müssen in den nächsten Monaten teilweise mühsam im Einzelfall herausfinden, wie sie diese Verträge umstellen und ob das überhaupt möglich ist.

Die Herausforderungen beginnen schon damit, dass manche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gar nicht so einfach zu erreichen sind, sei es krankheitsbedingt oder aufgrund einer längeren Elternzeit. Und das ist erst der Anfang.

bAV-Anpassung: Wenn der Versicherer nicht mitspielt

Es geht um weitreichende Entscheidungen: Wie soll der bAV-Vertrag ab dem 1. Januar 2022 denn nun ausgestaltet werden? Soll der 15-prozentige Zuschuss „on top“ gezahlt werden? Oder teilen sich beide Parteien den bisherigen Betrag neu auf? Was ist zudem mit innerbetrieblichen oder tariflichen Sonderregeln?

Und überhaupt: Spielt der Versicherer da eigentlich mit? Nicht immer ist nämlich gesagt, dass der bereit ist, bestehende Verträge großzügig anzupassen. Und manche versicherungsförmigen Durchführungswege in der bAV wie Direktzusagen oder Verträge bei Versicherungskassen sind ohnehin nicht zuschusspflichtig. „Wir bewegen uns da derzeit zwischen zwei extremen Polen“, bestätigt auch bAV-Profi Florian Voggenthaler von XEMPUS. „Mal können die Verträge problemlos umgewandelt werden, mal heißt es aber auch, dass da gar nichts ginge.“

Wie aus Bestandskunden Neukunden werden

Umso mehr sind daher jetzt die Beraterinnen und Berater gefragt, die Ihre Mandanten bis zum Beginn der neuen Regelung über die jeweils passende Ausgestaltung informieren sollten. Als vertrauenswürdige Experten haben sie zudem einen unschätzbaren Vorteil, so Voggenthaler: „Sie können Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit unseren Tools quasi auf Knopfdruck zeigen, wie sich die Vertragsveränderungen auswirken.“ Und, besser noch: So kann der Berater auch aufzeigen, ob es nicht sogar am sinnvollsten wäre, statt umständlicher Änderungen einfach einen neuen zweiten Vertrag für die betriebliche Altersvorsorge aufzusetzen – so würde aus einem Bestandskunden sogar noch ein Neukunde.

Michael Suck

Michael Suck ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Fachjournalist und leitet freiberuflich Projekte für Verlage und Unternehmen, seien es Sonderpublikationen oder im Bereich von Online-Content-Strategien. Ebenso großen Raum nehmen seine Tätigkeiten als Dozent und Berater ein.