Altverträge und das BRSG als Türöffner in der Vermittlung
Eine Deadline als Türöffner – so eine Chance gibt es selten. Denn bevor zum 01. Januar 2022 auch Altverträge in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zwecks Arbeitgeberzuschuss ergänzt sein müssen, gibt es viel Beratungsbedarf. Das kann sich für alle Beteiligten lohnen.
Inhaltsverzeichnis
- Darum gibt es Handlungsbedarf
- Chance: einmal beraten, Dutzende Verträge erneuern
- Neuverträge und Arbeitgebervorteile
Darum gibt es Handlungsbedarf
Bei Altverträgen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) gibt es bis zu diesem Jahresende Handlungsbedarf. Bis dahin müssen Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abgestimmt haben, wie sie die bestehenden Verträge neu ausgestalten wollen. Der Hintergrund: Zum Jahreswechsel greifen die Zuschussplichten seitens des Arbeitgebers nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, auch für bestehende Policen, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden.
Chance: einmal beraten, Dutzende Verträge erneuern
Viele Arbeitgeber haben sich jedoch bislang schwergetan, die alten Vertragsmodelle ihrer Mitarbeiter alle unter einen neuen Hut zu bringen. Außerdem hakt es oftmals auch wegen des Umstellungsaufwandes oder weil die Angestellten selbst nicht erreichbar sind, sei es etwa wegen Krankheit oder Elternzeit.
Hier kommen die Vermittler und Vermittlerinnen ins Spiel. Sie können die Arbeitgeber daran erinnern, lieber proaktiv und helfend gegenüber den Angestellten aufzutreten, bevor diese von sich aus auf die Rechtslage hinweisen. Außerdem lässt sich so die Kundenberatung zum Thema bAV wieder beim Kunden platzieren.
Dabei gibt es für bAV-Altverträge grundsätzlich drei Möglichkeiten der Umstellung. Die einfachsten beiden Varianten sind das Reduktions- und das Aufstockungsmodell. Bei ersterem senkt der Arbeitnehmer seinen eigenen Beitrag um die Summe, die der Arbeitgeber als Zuschuss dazuzahlt. In der Regel sind dies die gesetzlich verpflichtenden 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgeltes. Der Gesamtbetrag bleibt also gleich. Bei der Aufstockung erhöht sich hingegen der Gesamtbeitrag zur bAV um den neuen Zuschuss des Arbeitgebers. Diese Umstellungen sind nicht komplex, bergen aber einen bürokratischen Aufwand. Hier hilft Xempus den Vermittlern und Vermittlerinnen.
Neuverträge und Arbeitgebervorteile
Am spannendsten dürfte aber das dritte Modell sein: der Abschluss von Neuverträgen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Das reicht vom persönlichen Interesse des Angestellten, der eine deutlich höhere Vorsorgeleistung erbringen möchte, bis hin zu der Tatsache, dass sich einige Altverträge tariflich nicht erhöhen lassen.
Vermittler und Vermittlerinnen haben somit die einmalige Chance, mit einer Folgeberatung die Klärung des Altvertrages abzusprechen und gleichzeitig mit einer Nachberatung die Versorgungssituation mit einer zusätzlichen bAV zu optimieren. Die bürokratischen Erfordernisse können zu Neugeschäft führen.
Vielleicht schaffen es Vermittler und Vermittlerinnen, auch den Arbeitgeber zu einem höheren Zuschuss als nur dem gesetzlichen Zuschuss zu bewegen – die Arbeitgeber haben mit höheren als den gesetzlichen Zuschüssen die Möglichkeit, einen Imagegewinn für Ihr Unternehmen zu erzielen und den Angestellten ihre Wertschätzung zu zeigen. Mehr dazu hier.
So entsteht eine Win-win-Situation für alle Seiten und eine einmalige Chance für Vermittler und Vermittlerinnen. Oder wie es XEMPUS Experte Sven-Oliver Prang ausdrückt: „Jetzt geht die Tür des Kunden von ganz allein auf – man muss nur noch durchgehen.“