02. December 2021 Free
Dein Arbeitgeber sträubt sich, Dir eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten? Oder es gibt Unklarheiten wegen der Zuschüsse? Wir zeigen Dir, wie Du dennoch zu einer bAV kommst – denn das Recht ist auf Deiner Seite und die bAV ist eine sinnvolle Säule Deiner Altersvorsorge. Wir klären für Dich die wichtigsten Fragen.
Eine betriebliche Altersvorsorge ist ein sinnvoller Rentenbaustein und wird dank Pflichtzuschüssen und Freibeträgen immer attraktiver für Arbeitnehmer. Aber gerade in kleineren und mittleren Unternehmen wird das noch vielfach ignoriert. So bieten laut einer aktuellen Studie der Gothaer Versicherung gerade mal 28 Prozent dieser Firmen aktiv eine bAV an. Dabei hat der Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht, auf deinen Wunsch hin eine bAV anzubieten.
Es ist ganz einfach: Sofern Du als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert bist, hast Du einen Anspruch auf den Abschluss einer bAV, den Dein Arbeitgeber nicht ablehnen darf!
Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche Form der Anlage samt Versicherer er auswählt. Bleibt er aber (auch hier) tatenlos, kannst Du den Abschluss einer bAV in Form einer Direktversicherung verlangen.
Neben der oben erwähnten Direktversicherung sind dies grundsätzlich Pensionsfonds und Pensionskassen. Schließt Dein Arbeitgeber bei einem solchen Anbieter eine bAV für Dich ab, kannst Du maximal 282 Euro Deines Bruttoentgeltes als bAV-Beitrag umwandeln, Du sparst so Steuern und erhältst einen Zuschuss des Arbeitgebers.
Dein Arbeitgeber hat durch die Entgeltumwandlung in der Regel einen Sozialversicherungsvorteil – den muss er Dir weitergeben. Genauer gesagt: Er zahlt nochmals 15 Prozent des von Dir umgewandelten bAV-Betrags obendrauf, also auf jede 100 Euro von Dir nochmals 15 Euro.
Keine Angst, Deine Beiträge samt Zuschüssen sind „unverfallbar“! Diese sogenannte Anwartschaft kannst Du jederzeit zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Gegebenenfalls können Gebühren anfallen oder auch ein neuer Vertrag nötig sein, wenn dies der neue Arbeitgeber wünscht. Das bislang eingezahlte Geld bleibt aber jederzeit erhalten. Anders sieht es mit freiwilligen Leistungen aus: Hier musst Du mindestens 21 Jahre alt sein und diese Zuschüsse seit drei Jahren erhalten – dann sind auch diese Anwartschaften unverfallbar.