11. October 2021 Free
Zum Jahreswechsel ist es soweit: Auch Altverträge in der betrieblichen Altersvorsorge müssen nun bezuschusst werden – oder doch nicht? Denn für wen greifen diese Regeln eigentlich? Und wie funktioniert die Umstellung möglichst effektiv?
Schon vor drei Jahren hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, einen Fahrplan in Gang gesetzt, der jetzt die nächste Stufe zündet. Daher rührt auch die Notwendigkeit, auch Altverträge durch Arbeitgeberzuschüsse aufzuwerten. Wir geben Ihnen Antworten auf die sieben drängendsten Fragen.
Die Versicherer können nicht wissen, welche neue Optionen Sie und Ihre Mitarbeiter wählen, daher sind Sie als Arbeitgeber gefordert. Gehen Sie auf Ihren bAV-Vermittler zu. Sie oder er kann Ihnen bei der Abwicklung helfen. Wichtig ist zudem, dass Sie auf jeden Fall proaktiv auf Ihre Angestellten zugehen. Sie zeigen so bei einem positiven Anlass, dass Sie sich um deren Belange kümmern.
Zentraler Bestandteil der neuen Regeln ist ein Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent auf den Betrag, den Angestellte von ihrem Entgelt für die bAV umwandeln. Für Neuverträge gilt dies schon seit 2019, eine Übergangsfrist für Altverträge läuft jetzt zum Jahresende 2021 aus.
Grundsätzlich gilt: Bestehende bAV-Verträge, die in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder Direktversicherung einzahlen, sind zuschusspflichtig. Ausnahmen gibt es etwa bei anderen Anlageformen oder tariflichen Verträgen sowie dann, wenn Sie als Arbeitgeber durch den Zuschuss keine oder weniger als 15 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Details zu Einzelfällen weiß der bAV-Berater und die -Beraterin.
Wenn Sie ohnehin ihre bAV schnell, digital und einfach mit XEMPUS abwickeln, dann genau dort. Auf einen Blick erhalten Sie so einen perfekten Überblick, welche Verträge einer Anpassung bedürfen. Natürlich können Sie auch Ihren bAV-Berater fragen. Ansonsten ist Ihr Unternehmenssteuerberater der erste Ansprechpartner. Aber auch die Lohnbuchhaltung und der Versicherer haben die nötigen Informationen.
Welches Modell Sie anwenden können, sollten Sie zunächst mit Ihrem Versorger beziehungsweise Versicherer klären, denn dieser muss der Beitragserhöhung der Verträge zustimmen. Und nicht zu vergessen: Es kann sein, dass im Unternehmen ganz unterschiedlich ausgestaltete Altverträge existieren und eine schnelle Lösung für alle Angestellten gar nicht möglich ist. Oft ist es dann ratsamer beziehungsweise sogar notwendig, anstelle von Anpassungen alter Policen gleich Neuverträge aufzusetzen.
Am wichtigsten ist das Aufsetzen einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung. Hierfür holen Sie am besten Ihren bAV Vermittler mit ins Boot, denn dieser kann Sie beraten, wie man diese korrekt umsetzt. Dann melden Sie die Änderung an Ihren Versicherer und Ihre Lohnbuchhaltung.
Das lässt sich kaum mit Bestimmtheit sagen. Vermutlich passiert erst einmal nichts – jedenfalls nicht juristisch. Aber ihre Mitarbeitenden könnte eine Verzögerung natürlich verunsichern. Handeln Sie darum zeitnah, spätestens aber bis zum Ende des ersten Quartals 2022. In diesem Zeitraum sollten Sie alle nötigen Anpassungen der Verträge rückwirkend vornehmen können. Sprechen Sie aber unbedingt vorher auch mit Ihrem Versicherer und Ihrer Lohnbuchhaltung über die Verzögerung.