Update NachweisG
Die aktuelle Änderung des NachweisG hat zu einer Reihe von Nachfragen und Irritationen geführt. Wir wollen dies zum Anlass nehmen, um für Klarheit zu sorgen und über eine aktuelle Äußerung des BMAS informieren.

Was ändert sich durch die Änderung des NachweisG?
§ 2 NachweisG sah bisher eine Nachweispflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zu wesentlichen Elementen des Arbeitsverhältnisses vor. Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die schriftlich niederzulegen sind, gehören die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NachwG n.F.). Hieran ändert die Novelle nichts! Dies galt schon seit Inkrafttreten des NachweisG am 28. Juli 1995. Auch betrifft das NachweisG nur den Nachweis – NICHT den Vertragsabschluss!
Entspricht die Xempus-Plattform den Anforderungen?
Die Entgeltumwandlungen können, wie gehabt, weiterhin auf der Plattform digital abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muss – wie bisher – letztendlich ein schriftliches Dokument, das die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen enthält, zu denen auch die Zusammensetzung des Entgelts gehört, nachweisen. Das war jedoch auch schon vor der Gesetzesänderung so, nur dass Verstöße nun bußgeldbewehrt (bis zu 2.000€) sind.
Die Xempus-Plattform sah bereits vor der Novelle einen Prozess vor, der den Anforderungen des NachweisG entsprach. Der Versicherer stellt die erforderlichen Informationen dem Arbeitgeber zur Verfügung. Dieser kann diese einfach per Download ausdrucken und seinen Mitarbeitern aushändigen. Durch die verkürzten Fristen des neuen NachweisG (Informationen zum Arbeitsentgelt müssen am ersten Tag der Arbeitsleistung ausgehändigt werden), erscheint eine Abwicklung der bAV ohne digitale Unterstützung schwierig bis unmöglich.
Wirklich neu ist, dass bei Vertragsbeginn durch den Arbeitgeber auch Informationen zur bAV zu geben sind (Name und Anschrift des Versorgungsträgers), wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zugesagt ist; die Nachweispflicht seitens des Arbeitgebers entfällt aber, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 NachwG n.F.).
Wie geht es weiter?
Xempus ist mit seinen Kunden im dauerhaften Dialog, um die Plattform weiterzuentwickeln. Wir überlegen derzeit, ob wir einen zusätzlichen Hinweis an die Arbeitgeber mit Verweis auf die neue Bußgeldbewehrung aufnehmen.
Was tut sich auf Ebene des Gesetzgebers?
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Aber: In der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 20. Juni 2022 äußerte Beate Müller-Gemmeke von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass es „klar“ sei, dass die Entgeltumwandlung nicht unter das Nachweisgesetz falle. Die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese (BMAS) deutete ihre Zustimmung zu dieser Sichtweise an.
Wie äußert sich das BMAS hierzu?
Wir sind hierzu mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Kontakt getreten. BMAS hat uns gegenüber erklärt:
„Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch "die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts". Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“
Wir begrüßen die Klarstellung durch das Ministerium und rechnen durch diese Erleichterungen für die bAV mit einen weiteren Schub in Richtung Digitalisierung. Eine Kopie des Schreibens stellen wir auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Stellungnahme der Xempus AG zum Gesetz finden Sie hier.
PR-Kontakt
Stefanie Dadson | stefanie.dadson@xempus.com | Tel: 089 2000 17 59 | www.xempus.com