Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sinkt – was Vermittler jetzt tun können

Welche Folgen hat die Senkung für die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung?

Welche Folgen hat die Senkung für die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung?

Es geht nur um zwei Euro im Monat – aber einen hohen Aufwand. Die erste Senkung der Beitragsbemessungsgrenze seit über 60 Jahren sorgt für akuten Handlungsbedarf. Xempus erklärt, was Vermittler jetzt als Erstes tun sollten.

Inhaltsverzeichnis

Erste BBG Senkung seit 1959

Das gab es seit 1959 nicht mehr: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), von der sich auch die sozialversicherungsfreien Höchstbeiträge für die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung ableiten, sank zum 1. Januar um 50 Euro für das Jahr 2022. Grund dafür ist das gesunkene Lohn-Niveau im Corona-Jahr 2020, das als Basis für die Festsetzung der BBG dient. Die Folgen wirken erst einmal überschaubar, denn für die bAV bedeutet dies „nur“, dass in diesem Jahr der Freibetrag bei der Entgeltumwandlung um 24 Euro geringer ausfällt – also gerade einmal zwei Euro im Monat.

Einfachste Variante: Die Senkung einfach „aussitzen“?

Vermittler sollten dennoch zeitnah tätig werden und ihre Kunden informieren, denn die Versicherer passen die Beiträge trotz gesunkener Beitragsbemessungsgrenze unter Umständen nicht automatisch an – und das kann Folgen haben. Auf Kundenseite sollten vor allem die Arbeitgeber arbeitsrechtlichen Rat einholen, wie und ob sie ihre Mitarbeiter über die Situation informieren müssen. Dabei sollte natürlich auch in Erwägung gezogen werden, dass die Senkung der BBG eventuell nur ein einmaliges Ereignis ist, und dass die Beiträge voraussichtlich im nächsten Jahr wieder steigen. Darüber hinaus bewegen sich die steuerlichen Auswirkungen gerade mal im Cent-Bereich – der arbeitsrechtliche Rat könnte unter Umständen auch so aussehen, dass die Vertragspartner das Thema einfach „aussitzen“ – unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken.

Vorsicht bei Vertragszusagen mit Sozialversicherungsfreiheit

Vorsicht ist jedoch bei jenen Entgeltumwandlungen für die betriebliche Altersvorsorge geboten, in denen der Gesamtbeitrag auf die jeweilige maximale Grenze der Sozialversicherungsfreiheit vereinbart wurde. Zwar können auch hier die Arbeitnehmer einer Überzahlung (schriftlich) zustimmen, doch tun sie das nicht, müssen Arbeitgeber bzw. Vermittler handeln, und den Betrag anpassen.

Wie können Sie das in diesen Fällen tun? Ganz einfach: Mit der Vertragsverwaltung des XEMPUS Manager in nur zwei Schritten: einfach den Eintrag „Beitrag reduzieren“ anwählen, den neuen Betrag eintragen – fertig! 

Michael Suck

Michael Suck ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Fachjournalist und leitet freiberuflich Projekte für Verlage und Unternehmen, seien es Sonderpublikationen oder im Bereich von Online-Content-Strategien. Ebenso großen Raum nehmen seine Tätigkeiten als Dozent und Berater ein.